Rahmenkleingartenordnung des
Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.
(Beschluss des
Gesamtvorstandes des LSK vom 06. November 2009) |
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Die Rahmenkleingartenordnung gilt für
alle im LSK organisierten Kreis-, Territorial-, Regional- und
Stadtverbände und deren Kleingärtnervereine (nachfolgend Verbände
genannt). Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern
abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.
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1. Kleingärten (KG) -
Kleingartenanlagen (KGA) |
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1.1 Begriff KG |
nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen
(kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in
der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen
zusammengefasst sind. Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte
und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit
zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein
fest. |
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1.2 Kleingärtnerische Betätigung
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Die Erhaltung und Pflege
der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind
Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und
Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht
beeinträchtigt wird, zu fördern. |
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1.3 Grundlagen |
Die gesetzlichen
Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung,
Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten
für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie
örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen. Der
Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen
Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den
zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus. |
2. Die Nutzung des
Kleingartens |
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2.2 Bewirtschaftung des KG
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Der KG ist in gutem
Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur
Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seiner
Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau
von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen
Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und
die Fachberatung des Vereins zu nutzen. |
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2.3 Bewuchs |
Die Anpflanzung von
Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m werden, wie
z. B. Wald- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von
Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand
gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02). Bei Kern- und Steinobstgehölzen
sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen
werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Als
Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.
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2.4 Pflanz- und Grenzabstände
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Beim Anpflanzen von
Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände
empfohlen (siehe Anlage 01), die Grenzabstände sind verbindlich. Dabei
sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt
gemessen wird. Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere
Abstände festlegen. |
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2.5 Neophyten |
Entsprechend § 41
Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten
verboten (Anlage 03). |
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2.6 Gartenbewirtschaftung
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In der
Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus
(hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und
Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge-
und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden. Die ökologische
Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von
resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem
Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet
werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung von
Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein. |
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2.7 |
Die heimische Flora und
Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern
und zu schützen. |
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2.8 Einsatz chemischer Mittel
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Unkrautbekämpfungsmitteln
(Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn
größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen
chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw.
Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die
Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.
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2.9 Wasserschutzgebiete |
Die sich aus
Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die
Vorstände bekanntzumachen und in die Kleingartenordnung des Vereins
aufzunehmen |
3. Bebauung in
Kleingärten |
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3.1 Gartenlaube |
Im KG ist eine Laube in
einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich
überdachten Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit,
insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden
Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Alle
bis zum 3.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und
Einrichtungen haben lt. BKleingG § 20 a Bestandsschutz. |
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3.2 Errichten oder Verändern von
Bauwerken |
Das Errichten oder
Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und
baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und
erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes (siehe
Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller erforderlichen
Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf
erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Weitere
Festlegungen, wie Abstandsflächen u. a. § 6 (5) SächsBO, Außenmaße und
Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenpächter (der diese Aufgabe dem
Verein übertragen kann). Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus
geschüttetem Beton bestehen. |
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3.3 Gewächshaus |
Ein freistehendes
Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des
Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens
anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht
überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand
von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht
beeinträchtigt werden. Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine
können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch
verbindlich. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
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3.4 Elektro- und Wasserversorgung
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Elektro- und
Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen
Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen. Über die
Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung
des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser
entscheidet der Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass
Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte
(insbesondere die Dachentwässerung). |
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3.5 Feucht-Biotop |
Im Kleingarten ist ein
künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden
sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 m² einschließlich flachen
Randbereich zulässig. Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und
ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m
begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder
geeignete Kunststoffe zu verwenden. Die Gartenordnungen der
Kleingärtnervereine oder die jeweiligen Kommunen können diese
Größenangaben weiter einschränken. Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind
vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für
alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
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3.6 Badebecken |
Transportable Badebecken
(Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer
max. Füllhöhe von 0,5 m können vom Vorstand des jeweiligen
Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Chemische
Wasserzusätze sind nicht gestattet. Die Gartenordnungen der
Kleingärtnervereine können diese Größenangaben und/oder den Zeitraum
weiter einschränken. |
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3.7 Betreiben und Umgang von
Feuerstätten |
Das Errichten und
Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im
Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht
statthaft. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor
dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine
Genehmigung vom zuständigen Bezirksschonsteinfeger nachgewiesen wird und
eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltender Gesetze erfolgt (Sächsische
Feuerstätten- und Brandschutzverordnungen). Die Rauchentwicklung darf
die Nutzung der Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u.
a. Bienenschutz). Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in
Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall
des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte zu
entfernen. |
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3.8 Flüssiggase |
Umgang mit Flüssiggas (z.
B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem
Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der
Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in
Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet |
4. Tierhaltung
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Die Kleintierhaltung
gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch
in den Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR die Kleintierhaltung bis
zum 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter
der Voraussetzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht
wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die
Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber
die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt
die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den
Eigenbedarf betrieben werden darf. |
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4.1 Hunde und Katzen |
Das Halten von Hunden und
Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG
Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu
gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA
nicht im KG oder der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier
verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche
Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der
KGA untersagt. |
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4.2 Bienen |
Bienenstände sollten
bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der
Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger
konsultiert werden. Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten
nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des
Verpächters möglich. |
5. Wege und Einfriedungen
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5.1 Pflege der Wege |
Jeder Pächter hat die an
seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen.
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5.2 Zwischenzäune |
Abgrenzungen zwischen den
Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. ä. zwischen den einzelnen
Parzellen erlaubt sind, sollten sie jedoch eine Höhe von 0,8 m nicht
überschreiten. Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der
KGA wird durch den Verein beschlossen. Die Gestaltung der Außenumzäunung
ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen |
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5.3 Hecken |
Standorte, Formen und
Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom
jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und
Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie
Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.
Maximal erlaubte Heckenhöhen: max. Höhe Grenzab. zu Hauptwegen, zu
Nebenwegen und zu sonst. Vereinsflächen: 1,2 m 0,7 m an Außengrenzen
zu priv. Grund- stücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: 2,0
m 1,0 m
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. Die Höhen gelten
auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Gartenordnungen zulässig
sind. Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Sächsischem
Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom
1. März bis 30. September keine Gebüsche, Hecken o. ä. (außer Formhecken
z. B. Buchsbaum, Liguster) zu schneiden, roden oder zu zerstören sind.
Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn, es wird eine
Ausnahmegenehmigung erteilt. Einfriedungen innerhalb der KGA sowie
Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den
Blick in die Einzelgärten nicht verschließen. |
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5.4 Instandhaltungsarbeiten
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Jeder Pächter ist
verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung
beizutragen. |
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5.5 Gemeinschaftswege und -fläche |
Das Befahren der Wege mit
Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand
auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm
verursachten Schäden. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen
Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien,
Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV,
nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der
Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der
Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind
innerhalb des KG abzustellen. |
6. Kompostierung und
Entsorgung |
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6.1 Kompostierung |
Kompostierbare
Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz
ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen.
Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des
Nachbarn zulässig. Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden
empfohlen. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur
Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung
infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit
Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka
befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie
befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen. |
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6.2 Entsorgung |
Für die ordnungsgemäße
Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter
selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine
Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA
entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen
zu entsorgen. Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und
Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben
werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege
der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien
in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und
unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Es sind bevorzugt
Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im
Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll).
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien
sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben. |
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6.3 Verbrennen |
Ein Verbrennen ist
grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen
Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z. B.
Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste
und andere Abfälle (Plaste), zu verbrennen, ist generell verboten.
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7.
Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz |
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7.1 |
Bei der
Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein 5 m
breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Bächen, Flüssen und stehenden
Gewässern einzuhalten. |
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7.2 |
Folgende
Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben: |
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Förderung von Nützlingen (Vogel- und
Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen,
Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)
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- |
biologischer Pflanzenschutz (z. B.
keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im
KG)biologischer Pflanzenschutz (z. B. keine Anwendung von
Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG) |
- |
naturnahes Gärtnern
(Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut)
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7.3 |
Wenn es erforderlich
wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem
Herstellervermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“,
unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den
Kleingarten zulässige Produkte sind verboten. |
8.
Sonstige Bestimmungen |
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8.1 Persönliche Arbeitsleistungen
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Jeder Pächter ist
verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um-
und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch
finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder
Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen
und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu
nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine
Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden
Schaden dem stand anzuzeigen. |
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8.2 Verhalten in der KGA |
Der Pächter, seine
Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu
verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den
Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine den Nachbarn belästigende
und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu
unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker
Geräuschbelästigung entscheidet der Verein, unter Beachtung der
örtlichen Vorschriften |
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8.3 Kfz in der KGA |
Das Parken von
Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein
ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und
das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht zulässig. Waschen,
Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und
auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten. |
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8.4 Pflichten des Pächters
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Der Pächter ist
verpflichtet |
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allen behördlichen Anordnungen zur
Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der
öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen,
soweit nicht anders verordnet ist |
- |
sich an den Obliegenheiten des
Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und
Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder
durch kommunale Regelungen festgelegt ist |
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8.5 Vertragswidriges Verhalten
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Kommt der Pächter den
sich aus dieser Rahmenkleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen
nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung
berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu
lassen. Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung des LSK sind
schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene
Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1)
Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen
Kündigung des Pachtvertrages führen. |
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9.
Schlussbestimmungen |
Diese Ordnung wurde
satzungsgemäß durch den Ausschuss des LSK am 12.10.1991, sowie deren 1.
Änderung durch den Gesamtvorstand des LSK am 06.11.2009 beschlossen. Sie
tritt am 1. Januar 2010 nach ihrer Veröffentlichung auf der
Internetseite des LSK (lsk-kleingarten.de) in Kraft. |
Die Verbände und
Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser
Rahmenkleingartenordnung und entsprechender territorial verbindlicher
Ordnungen, eigene Kleingartenordnungen zu beschließen, die den
Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen dürfen.
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Änderungen wie z. B.
Abstandsflächen o. ä., die sich aus dieser 1. Änderung der
Rahmenkleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner
erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft. |
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Der Vorstand des LSK wird ermächtigt,
die Anlagen eigenständig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die
Notwendigkeit dazu besteht. |