Satzung des Kleingartenvereines
„Rosarium Chemnitz e.V.
- gegründet
1920 - |
§ 1 |
Name und Sitz des
Vereins |
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1. |
Der Verein führt den
Namen Kleingartenverein „Rosarium Chemnitz e. V.“ und hat seinen Sitz in
09120 Chemnitz, Scheffelstraße 99
-nachfolgend Verein genannt -. |
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2. |
Der Verein ist
Rechtsnachfolger der Kleingartensparte „Rosarium e. V.“ Karl-Marx-Stadt |
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3. |
Der Verein ist
juristisch und wirtschaftlich eigenverantwortlich. Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Chemnitz unter der Nummer
343 vom 10.08.1990 eingetragen. Der Verein „Rosarium Chemnitz e.V.“ ist
Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner e.V. Chemnitz. |
|
4. |
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
§ 2 |
Zweck und Ziel
dieser Satzung |
|
1. |
Der
Kleingartenverein „Rosarium e. V.“ ist die Organisation der Mitglieder,
die an der Gestaltung, Pflege, kleingärtnerischer Betätigung und
Weiterentwicklung der Kleingartenanlage dauerhaft interessiert sind. Das
Wirken der Mitglieder dient der Gemeinnützigkeit, Erholung und Erhaltung
der Kleingartenanlage |
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2. |
Der Verein ist
parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. |
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a. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
„Förderung des Kleingartenwesens – im Sinne des Abschnittes –
Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des
Bundeskleingartengesetzes und ist für die fachliche Betreuung der
Mitglieder verantwortlich |
|
b. |
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
|
c. |
Mittel des Vereines
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern
eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die
steuer- und abgaberechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. |
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d. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden |
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e. |
Bei Auflösung des
Vereines oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Vermögen an den Stadtverband der Kleingärtner e. V., der es unmittelbar
und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat. Der
Vereii
überlässt seinen Mitgliedern, zum Zwecke der gemeinnützigen sowie
kleingärtnerischen Nutzung, verfügbare Einzelgärten gemäß dieser Satz |
§ 3 |
Pflichten |
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1. |
Jedes Mitglied hat
die Pflicht, Beschlüsse der Mitgliederversammlungen mit durchzusetzen
und verwirklichen zu helfen. |
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2. |
Jedes
Mitglied hat: |
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a. |
sich entsprechend
den Festlegungen der Satzung, der Rahmenkleingartenordnung sowie
spezifischen Ordnungen des Vereins kleingärtnerisch und gemeinschaftlich
zu verhalten. |
|
b. |
sich nach Wissen und
Können für die Belange des Vereins einzusetzen. |
|
3. |
Jedes Mitglied hat
die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgelegten
Zeiten einzuhalten. |
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a. |
Bei Zahlungsverzug
werden gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung/
Delegiertenversammlung Mahngebühren und andere Kosten zu Lasten des
Mitglieds berechnet. |
|
b. |
Bei
Nichtbegleichung finanzieller Forderungen des Vereins (z.B. Pacht,
Strom, Wasser) kann die Kündigung der Mitgliedschaft rechtsverbindlich
erfolgen. Diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. |
|
4. |
Jedes Mitglied hat die Arbeitsleistungen in finanzieller Abgeltung gemäß
Beschlussfassung im jährlich festgelegten Umfang zur Pflege der
Gemeinschaftseinrichtungen zu erbringen. Auf persönlichen Antrag können
Arbeitsstunden gegen Bezahlung geleistet werden, dabei legt der Vorstand
den Umfang der Arbeitsleistung fest. |
|
5. |
Namensänderungen, Wohnungswechsel u.a. sind dem Vorstand unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, mitzuteilen. Geschieht dies nicht,
trägt das Mitglied die Kosten und Gebühren zur Adressenermittlung. |
|
6. |
Jedes Mitglied hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass die auf der Grundlage
gesetzlicher Bestimmungen gültigen Sicherheitsbestimmungen,
Brandschutzmaßnahmen, Lärmschutz und Umweltschutzbestimmungen im Verein
eingehalten werden. |
|
7. |
Die
Neuregelungen für bauliche Maßnahmen in den Kleingärten (Änderung der
Sächsischen Bauordnung) verpflichten jedes Mitglied, vor Baubeginn bzw. anderer
baulicher Veränderungen beim Vorstand vorzusprechen, bzw. die schriftliche
Genehmigung für das Bauvorhaben einzuholen. |
§ 6 |
Rechte der Mitglieder |
|
1. |
Jedes Mitglied / Passivmitglied besitzt das Recht an Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. |
|
2. |
Das
Mitglied / Passivmitglied kann sich an Wahlen beteiligen und selbst dafür
kandidieren. |
|
3. |
Der
mit Unterpachtvertrag übernommene Kleingarten ist kleingärtnerisch gemäß Satzung
und Rahmenkleingartenordnung zu nutzen. |
|
4. |
Es
besteht ferner das Recht die fachliche Beratung durch den Verein und beim
Vorstand direkt zu nutzen, sowie an Vorträgen, Gartenbegehungen,
Erfahrungsaustauschen u. ä. teilzunehmen. |
|
5. |
Gemeinschaftseinrichtungen können entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach
Absprache mit dem Vorstand genutzt werden. |
§ 7 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
|
1. |
Freiwilliger Austritt
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|
|
Die Beendigung der Mitgliedschaft
/ Passivmitgliedschaft ist mittels schriftlicher Kündigung an den Vorstand mit 3
monatlicher Frist zum 31.12. eines jeden Jahres möglich |
|
2. |
Ausschluss |
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a. |
Ein
Mitglied / Passivmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die
Berechtigung dazu hat der Vorstand unter Einbeziehung des „erweiterten
Vorstandes“ |
|
b. |
Der
Ausschluss ist schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung dem
Betroffenen bekannt zugeben. Dieser kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt
des Ausschlussbescheides schriftlich Einspruch erheben. Macht das betroffene
Mitglied von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt das Mitglied die Frist,
wird der Ausschlussbescheid wirksam. Die nächste Mitgliederversammlung / Delegierten-versammlung
entscheidet über den Ausschluss endgültig, bis dahin ruhen alle Rechte aus der
Mitgliedschaft. |
|
c. |
Die
Zustellung des Ausschlussbescheides sowie der mögliche Einspruch sind
nachzuweisen. |
|
d. |
Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es: |
|
- |
schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Rahmenkleingartenordnung oder
Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten nachweisbar schuldhaft verletzt.
|
|
- |
durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereines in grober
Weise schädigt, oder seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen
Dritten überträgt. |
|
- |
mehr als drei Monate, trotz schriftlicher Mahnungen, mit der Zahlung von Umlagen
oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Verzug ist
|
|
- |
bei
missbräuchlicher Nutzung oder Manipulation der Wasser- oder Elektroanlagen.
|
|
e. |
Vor
seiner Beschlussfassung hat der Vorstand das betreffende Mitglied zu hören.
|
|
f. |
Mit
Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keinerlei Ansprüche an das
Vereinsvermögen, auf Grund eingezahlter Unterhaltsbeträge, oder geleisteter
Arbeiten für den Verein. |
|
g. |
Das bisherige
Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der
Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen
Verträge ergeben, entbunden. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können
Baulichkeiten oder anderes, die Besitz des Mitgliedes auf dem
Kleingarten sind, vom Verein für seine Forderung im Rahmen des
Verpfänderrechtes verwertet werden |
|
3. |
Tod
|
|
|
Die Mitgliedschaft erlischt durch
den Tod des Mitgliedes. |
|
|
Die Beendigung des
Unterpachtvertrages richtet sich nach § 12 des
BKleingG |
§ 8 |
Der
Vorstand |
|
1. |
Der
Vorstand des Vereines besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. |
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a. |
dem
Vorsitzenden
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b. |
dem
2. Vorsitzenden |
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c. |
dem
Schatzmeister |
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d. |
dem
Schriftführer |
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e. |
dem
Bauobmann |
|
f. |
dem
Fachberater |
|
|
Ein Stellvertreter (gemäß b – f),
wird zur Gewährleistung der Geschäftsführung innerhalb des Vorstandes gewählt.
|
|
2. |
Der
Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung, in
offener Abstimmung, auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in
einzelner offener Abstimmung zu jeder zu besetzenden Funktion. Der Vorstand
bleibt bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig. |
|
|
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind die unter § 8 (1) genannten Mitglieder des Vorstandes. Je zwei vertreten
den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende
dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung (nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden) auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann dritte Personen mit der
Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen. |
|
|
Der Vorstand tritt bei Bedarf
zusammen, mindestens jedoch einmal im Quartal.
|
|
3. |
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt
aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied
berufen |
|
4. |
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch den erweiterten Vorstand
abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der
Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend
die Interessen des Vereines geschädigt haben. |
|
5. |
Dem
Vorstand obliegt: |
|
a. |
die
Geschäftsführung des Vereines. |
|
b. |
Die
Vorbereitung und Durchführung von jährlich mindestens einer
Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung und deren Beschlüssen.
|
|
c. |
Mitgliederaufnahmen, Kleingartenvergaben, Vertragsabschlüsse. Vor Vergabe von
Aufträgen an Firmen (Dienstleistern etc.) sind zur finanziellen Absicherung
mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen und dem Vorstand zu
unterbreiten. In speziellen Fällen, (ab einer Finanzsumme ab 5.000,-€)
ist der erweiterte Vorstand gemäß § 9 a/b/c einzubeziehen |
|
d. |
die
Kassierung der Mitgliedsbeiträge, Pachtgebühren, Umlagen und Inanspruchnahme
|
|
e. |
die
Kassierung der Beträge von Energie- und Wasserverbrauch. |
|
f. |
die
fachliche Beratung der Mitglieder durch Hinweise und Informationen. |
|
g. |
die
Auswertung von Protokollen aus Gruppenversammlungen der Mitglieder. |
|
h. |
die
Durchführung der Gartenbegehung, mind. einmal jährlich |
|
6. |
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. |
|
7. |
Der Vorstand ist auch
beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsfunktionen besetzt sind. |
|
8. |
Über jede Vorstandssitzung /
Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Selbiges ist mit zwei Unterschriften
des Vorstandes rechtens. |
|
9. |
Der Vereinsvorstand ist nicht für
in einfacher Fahrlässigkeit begangene Handlungen, auf seine Funktionen bezogen,
haftbar. |
|
10. |
Zur Unterstützung der
Vorstandsarbeit können vom Vorstand Arbeitsgruppen berufen werden. |
§ 9 |
Erweiterter Vorstand
|
|
1. |
Erweiterter Vorstand
|
|
a. |
Die
Gruppenobleute sind nicht berechtigt, den Verein zu vertreten. |
|
b. |
Beratungen des erweiterten Vorstandes werden mindestens halbjährlich vom
Vorstand ( § 8/1) einberufen. Bei Bedarf auch zu Sonderberatungen. |
|
c. |
Der
erweiterte Vorstand hat den Vorstand bei der Lösung von Vereinsaufgaben zu
beraten und zu unterstützen sowie bei Fragen grundsätzlicher oder weitreichender
Bedeutung, Empfehlungen zu geben. |
|
2. |
Die
im erweiterten Vorstand eingeordneten Gruppenobleute werden ebenfalls auf die
Dauer von 5 Jahren in den Gruppen des Vereines offen gewählt. Sie stellen somit
eine wichtige Verbindung zwischen den Mitgliedern des Vereines und dem Vorstand
her. |
|
a. |
In besonderen
Fällen kann der Vorstand Gruppenobleute abberufen und in der Gruppe eine
Neuwahl veranlassen |
|
b. |
Über die Beratungen des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
Selbiges ist mit zwei Unterschriften des Vorstandes rechtens. |
§ 10 |
Mitgliederversammlungen |
|
1. |
Das
höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung /
Delegiertenversammlung, welche jährlich mindestens einmal als
Jahreshauptversammlung, bis 30.04. des laufenden Jahres einzuberufen ist. |
|
2. |
Mitgliederversammlungen / Delegiertenversammlungen sind vom Vorsitzenden bzw.
bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter oder zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen vorher, unter
Angabe des Versammlungsortes, Tag, Zeit und Tagesordnung, einzuberufen.
|
|
3. |
Selbige sind auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller
Mitglieder des Vereines dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt. |
|
4. |
Auf
Grund der Größe und Struktur des Vereines, können Mitgliederversammlungen als
Delegiertenversammlungen durchgeführt werden, diese sind dann einer
Mitgliederversammlung gleichzusetzen. Die Delegiertenzahl für die einzelnen
Gartengruppen wird vom Vorstand, auf Grund der Stärke der jeweiligen
Gartengruppe, festgelegt. Die Delegierten werden von den Gartengruppen beraten
und vorgeschlagen, diese vertreten dann die jeweilige Gartengruppe. |
|
5. |
Mitgliederversammlungen / Delegiertenversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie
frist-und satzungsgemäß einberufen sind. Es gelten nachfolgende Kriterien:
|
|
a. |
Abstimmungen über Anträge und Beschlüsse erfordern einfache Stimmenmehrheit.
|
|
b. |
Bei
einer Wahl gilt ein Kandidat als gewählt, wenn er bei der Wahl mehr als 50 % der
abgegebenen Stimmen erhielt. |
|
c. |
Die
Tagesleitung der Mitglieder-/Delegiertenversammlung kann einen Wahlausschuss
vorschlagen und wählen lassen, welcher für die Dauer der Wahlhandlung die
Aufgaben und Verfahrensweisen der Wahl wahrnimmt. |
|
d. |
Änderungen der Satzung erfordern zwei Drittel Mehrheit der anwesenden
Delegierten. |
|
e. |
Anträge zur Auflösung des Vereins sind nur mit drei Viertel Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gültig und bedürfen der Einberufung einer
Vollmitgliederversammlung. Sie muss frist- und satzungsgemäß einberufen sein.
|
|
f. |
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, aus der Leitung,
Teilnahme, Ort, Zeit, Tagesordnung und Beschlüsse eindeutig hervorgehen. Die
Ausfertigung des Protokolls obliegt einem vom Vorstand beauftragten
Protokollführers. Es ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind in den Schaukästen auszuhängen. |
|
g. |
Zur
Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den
Mitglieder-/Delegiertenversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen.
Sie haben kein Stimmrecht. |
|
h. |
Vertreter des Stadt- oder Landesverbandes sind berechtigt, an
Mitglieder-/Delegiertenversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das
Wort zu erteilen. |
|
6. |
Aufgaben
der Mitglieder-/Delegiertenversammlung sind insbesondere: |
|
a. |
Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen |
|
b. |
Wahl des Vorstandes |
|
c. |
Wahl der Buchprüfer |
|
d. |
Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, aller Grundsatzfragen und
Anträge |
|
e. |
Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a. |
|
f. |
Entgegennahme u. Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den
Bericht des Schatzmeisters sowie der Buchprüfer und die Entlastung des
Vorstandes. |
|
g. |
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines. |
§ 11 |
Finanzierung des Vereines |
|
1. |
Der
Verein finanziert sich: |
|
a. |
aus
den jährlich zu zahlenden, von der Mitgliederversammlungen /
Delegiertenversammlungen festgelegten Mitgliedsbeiträgen. |
|
b. |
aus
den jährlich zu zahlenden, von der Mitgliederversammlungen /
Delegiertenversammlungen festgelegten Passiv Mitgliedsbeiträgen. |
|
c. |
aus
den Umlagen. Die Höhe der Umlage darf das 4-fache des Mitgliedsbeitrages nicht
übersteigen. |
|
d. |
aus
Zuwendungen und Spenden |
|
|
Bei Zahlungsverzug, das betrifft
auch Forderungen, die sich aus § 5 dieser Satzung ergeben, erfolgt Abmahnung
durch den Vorstand, verbunden mit einer Mahngebühr von 5% des
Forderungsbetrages. Außerdem können Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe
erhoben werden.
|
|
2. |
Kassenführung |
|
a. |
Der Schatzmeister
des Vereines ist für die Einhaltung der Kassenordnung des Vereines
verantwortlich. Dabei sind besonders die §§ 259 u. 666 BGB, sowie 140 AO
zu berücksichtigen.
|
|
b. |
er
verwaltet die finanziellen Mittel, kontrolliert die Zahlungsverpflichtungen der
Mitglieder und die fristgemäße Realisierung derselben.
|
|
c. |
er
hat den Vorsitzenden / Vorstand unverzüglich von Unregelmäßigkeiten zu
unterrichten. |
|
d. |
Der
Schatzmeister hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen, die
Einzahlungen nach ihrem Verwendungszweck zu ordnen und Ausgaben
gegenüberzustellen. Alle dazugehörigen Belege sind zu verwalten. |
|
e. |
der
Schatzmeister hat über Vermögenswerte des Vereins einen lückenlosen Nachweis
zu führen.
|
|
f. |
Zahlungsanweisungen bedürfen der Bestätigung durch den Vorsitzenden, bei
Abwesenheit die seines Stellvertreters. Sind beide verhindert, sind zwei
Vorstandsmitglieder dazu berechtigt. |
|
g. |
Der
Schatzmeister ist nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig. |
|
h. |
Der
Schatzmeister hat die Verschwiegenheit über die finanzielle Situation des
Vereines zu wahren, auch nach seinem Ausscheiden. |
§ 12 |
Kassenprüfung |
|
1. |
Die
Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung wählt auf die Dauer von 5 Jahren
mindestens 2 Buchprüfer und möglichst 1 Nachfolgerkandidat. |
|
2. |
Der
Vorstand ist verpflichtet, dem Buchprüfer die zu einer gewissenhaften Prüfung
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
Prüfungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln. |
|
3. |
Der
Buchprüfer hat das Recht und die Pflicht auch unvermutet bzw. unangekündigt
Prüfungen vorzunehmen, sich auf Stichproben zu beschränken oder komplett zu
prüfen. |
|
a. |
Er
hat nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. |
|
b. |
Von jeder
Gesamtprüfung ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und dem Vorsitzenden
/ Vorstand sowie der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung
vorzulegen |
|
c. |
Der
Prüfungsbericht ist von der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung zu
bestätigen. |
§ 13 |
Schlichtungsverfahren |
|
1. |
Bei
Streitigkeiten von Mitgliedern im Verein untereinander, welche sich aus
unterschiedlicher Auslegung von Satzung, Beschlüssen bzw. anderer Vorschriften /
Ordnungen ergeben können, oder die aus nachbarlichen Beziehungen resultieren,
ist: |
|
a. |
Bei
Streitigkeiten von Mitgliedern im Verein untereinander, welche sich aus
unterschiedlicher Auslegung von Satzung, Beschlüssen bzw. anderer Vorschriften /
Ordnungen ergeben können, oder die aus nachbarlichen Beziehungen resultieren,
ist: |
|
b. |
Wird keine Einigung auf dieser Ebene erreicht, so ist den Mitgliedern
vorzuschlagen, den zivilrechtlichen Weg in Anspruch zu nehmen. Die dazu
notwendige Niederschrift ist dem Mitglied einmal auszuhändigen |
|
2. |
Treten Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Vorstand auf und selbige können
nicht im Verein zu einer Einigung geführt werden, so ist der zivilrechtliche Weg
einzuschlagen. |
§ 14 |
Datenschutz |
|
1. |
Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein erforderliche
personenbezogene Daten des
Mitgliedes auf. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für
Vereinszwecke, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und weiteren Vereinsveranstaltungen,
verwendet werden |
|
2. |
Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die
personenbezogenen Daten werden
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme
und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen
dürfen entsprechend eines Beschlusses des Vorstandes der Vorsitzende oder dessen
Stellvertreter, bei deren Abwesenheit zwei weitere Vorstandsmitglieder
entscheiden, wem und in welchem Umfang solche geschützten Daten übergeben
werden. |
|
3. |
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein
grundsätzlich nur erhoben,
verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinslebens nützlich sind
(z.B. Speicherung von E-Mail-Adresse, Angaben zum Beruf bzw. besonderen weiteren
Kenntnissen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. |
|
4. |
Als Mitglied des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e. V. ist der
Verein zudem
verpflichtet, die Namen der Vorstandsmitglieder zu übermitteln. Übermittelt
werden außer dem Namen auch Altersangaben und die vollständige Adresse mit
Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Vorstand. |
|
5. |
Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden
dürfen, hängt u. a.
davon ab, wie groß der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche
Informationen
weitergegeben werden. Der erweiterte Vorstand kann solche Informationen
erhalten, sie dienen der Betreuung in den Gruppen Der Vorstand macht im
Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei
können bestimmte personen-bezogene Mitgliederdaten z. B. auf der Homepage, in
einer Chronik oder auf anderem Wege veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied
kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des Vereines Einwände gegen eine solche
Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen
insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. |
|
6. |
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein werden Namen, Adressdaten,
Geburtsjahr und
weitere persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds die, die Kassenverwaltung
betreffen, sind
allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn
Jahren ab der
schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren. |
§ 15 |
Bekanntmachungen des Vereines |
|
1. |
Bekanntmachungen erfolgen grundsätzlich in den Mitgliederversammlungen /
Delegiertenversammlungen, zu den Beratungen mit den Gruppenobleuten und
Fachberatern, sowie Sprechstunden. |
|
2. |
Allgemeine Bekanntmachungen des Vereines erfolgen durch Aushang in den
Schaukästen. |
§ 16 |
Inkraftsetzung |
|
1. |
Die
Satzungsänderung wurde in der Delegiertenversammlung am 09.11.2013 beschlossen
und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz
in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen
gegenstandslos. |
|
2. |
Der
Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen der Satzung oder Ergänzungen
redaktioneller Art, sowie solche vom Amtsgericht oder von der Finanzbehörde im
Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit gefordert werden,
selbstständig vorzunehmen. |
|
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