Satzung

 

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Satzung des Kleingartenvereines „Rosarium Chemnitz e.V.
- gegründet 1920 -

§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1.

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Rosarium Chemnitz e. V.“ und hat seinen Sitz in 09120 Chemnitz, Scheffelstraße 99
-nachfolgend Verein genannt -.

  2.

Der Verein ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte „Rosarium e. V.“ Karl-Marx-Stadt

  3.

Der Verein ist juristisch und wirtschaftlich eigenverantwortlich. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Chemnitz unter der Nummer 343 vom 10.08.1990 eingetragen. Der Verein „Rosarium Chemnitz e.V.“ ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner e.V. Chemnitz.

  4.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Ziel dieser Satzung

  1.

Der Kleingartenverein „Rosarium e. V.“ ist die Organisation der Mitglieder, die an der Gestaltung, Pflege, kleingärtnerischer Betätigung und Weiterentwicklung der Kleingartenanlage dauerhaft interessiert sind. Das Wirken der Mitglieder dient der Gemeinnützigkeit, Erholung und Erhaltung der Kleingartenanlage

  2.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

  a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. „Förderung des Kleingartenwesens – im Sinne des Abschnittes – Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes und ist für die fachliche Betreuung der Mitglieder verantwortlich
  b.

 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  c.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgaberechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.

  d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
  e.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Stadtverband der Kleingärtner e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat. Der Vereii
überlässt seinen Mitgliedern, zum Zwecke der gemeinnützigen sowie kleingärtnerischen Nutzung, verfügbare Einzelgärten gemäß dieser Satz

§ 3

Pflichten

  1.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, Beschlüsse der Mitgliederversammlungen mit durchzusetzen und verwirklichen zu helfen.

  2.

 Jedes Mitglied hat:

  a.

sich entsprechend den Festlegungen der Satzung, der Rahmenkleingartenordnung sowie spezifischen Ordnungen des Vereins kleingärtnerisch und gemeinschaftlich zu verhalten.

  b.

sich nach Wissen und Können für die Belange des Vereins einzusetzen.

  3.

Jedes Mitglied hat die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgelegten Zeiten einzuhalten.

  a.

Bei Zahlungsverzug werden gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung/ Delegiertenversammlung Mahngebühren und andere Kosten zu Lasten des Mitglieds berechnet.

  b.

 Bei Nichtbegleichung finanzieller Forderungen des Vereins (z.B. Pacht, Strom, Wasser) kann die Kündigung der Mitgliedschaft rechtsverbindlich erfolgen. Diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

  4.

Jedes Mitglied hat die Arbeitsleistungen in finanzieller Abgeltung gemäß Beschlussfassung im jährlich festgelegten Umfang zur Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen zu erbringen. Auf persönlichen Antrag können Arbeitsstunden gegen Bezahlung geleistet werden, dabei legt der Vorstand den Umfang der Arbeitsleistung fest.

  5. Namensänderungen, Wohnungswechsel u.a. sind dem Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, mitzuteilen. Geschieht dies nicht, trägt das Mitglied die Kosten und Gebühren zur Adressenermittlung.
  6. Jedes Mitglied hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass die auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen gültigen Sicherheitsbestimmungen, Brandschutzmaßnahmen, Lärmschutz und Umweltschutzbestimmungen im Verein eingehalten werden.
  7. Die Neuregelungen für bauliche Maßnahmen in den Kleingärten (Änderung der Sächsischen Bauordnung) verpflichten jedes Mitglied, vor Baubeginn bzw. anderer baulicher Veränderungen beim Vorstand vorzusprechen, bzw. die schriftliche Genehmigung für das Bauvorhaben einzuholen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied / Passivmitglied besitzt das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Das Mitglied / Passivmitglied kann sich an Wahlen beteiligen und selbst dafür kandidieren.
  3. Der mit Unterpachtvertrag übernommene Kleingarten ist kleingärtnerisch gemäß Satzung und Rahmenkleingartenordnung zu nutzen.
  4. Es besteht ferner das Recht die fachliche Beratung durch den Verein und beim Vorstand direkt zu nutzen, sowie an Vorträgen, Gartenbegehungen, Erfahrungsaustauschen u. ä. teilzunehmen.
  5.   Gemeinschaftseinrichtungen können entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach Absprache mit dem Vorstand genutzt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1.

Freiwilliger Austritt

    Die Beendigung der Mitgliedschaft / Passivmitgliedschaft ist mittels schriftlicher Kündigung an den Vorstand mit 3 monatlicher Frist zum 31.12. eines jeden Jahres möglich
  2.  Ausschluss
  a. Ein Mitglied / Passivmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Berechtigung dazu hat der Vorstand unter Einbeziehung des „erweiterten Vorstandes“
  b. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung dem Betroffenen bekannt zugeben. Dieser kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides schriftlich Einspruch erheben. Macht das betroffene Mitglied von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt das Mitglied die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam. Die nächste Mitgliederversammlung / Delegierten-versammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig, bis dahin ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
  c. Die Zustellung des Ausschlussbescheides sowie der mögliche Einspruch sind nachzuweisen.
  d.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
  - schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Rahmenkleingartenordnung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten nachweisbar schuldhaft verletzt.
  - durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereines in grober Weise schädigt, oder seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt.
  - mehr als drei Monate, trotz schriftlicher Mahnungen, mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Verzug ist
  - bei missbräuchlicher Nutzung oder Manipulation der Wasser- oder Elektroanlagen.
  e. Vor seiner Beschlussfassung hat der Vorstand das betreffende Mitglied zu hören.
  f. Mit Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen, auf Grund eingezahlter Unterhaltsbeträge, oder geleisteter Arbeiten für den Verein.
  g. Das bisherige Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträge ergeben, entbunden. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Baulichkeiten oder anderes, die Besitz des Mitgliedes auf dem Kleingarten sind, vom Verein für seine Forderung im Rahmen des Verpfänderrechtes verwertet werden
 

3.

  Tod
 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes.
    Die Beendigung des Unterpachtvertrages richtet sich nach § 12 des BKleingG
§ 8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereines besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.
  a.

dem Vorsitzenden

  b.

dem 2. Vorsitzenden

  c.   dem Schatzmeister
  d.  dem Schriftführer
  e. dem Bauobmann
  f.  dem Fachberater
    Ein Stellvertreter (gemäß b – f), wird zur Gewährleistung der Geschäftsführung innerhalb des Vorstandes gewählt.
  2. Der Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung, in offener Abstimmung, auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in einzelner offener Abstimmung zu jeder zu besetzenden Funktion. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 8 (1)  genannten Mitglieder des Vorstandes. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung (nur bei Verhinderung des Vorsitzenden) auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
   

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Quartal.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied berufen
  4. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch den erweiterten Vorstand abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereines geschädigt haben.
  5. Dem Vorstand obliegt:
  a. die Geschäftsführung des Vereines.
  b.

Die Vorbereitung und Durchführung von jährlich mindestens einer Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung und deren Beschlüssen.

  c.  Mitgliederaufnahmen, Kleingartenvergaben, Vertragsabschlüsse. Vor Vergabe von Aufträgen an Firmen (Dienstleistern etc.) sind zur finanziellen Absicherung mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen und dem Vorstand zu unterbreiten. In speziellen Fällen, (ab einer Finanzsumme ab 5.000,-€) ist der erweiterte Vorstand gemäß § 9 a/b/c einzubeziehen
  d. die Kassierung der Mitgliedsbeiträge, Pachtgebühren, Umlagen und Inanspruchnahme
  e. die Kassierung der Beträge von Energie- und Wasserverbrauch.
  f. die fachliche Beratung der Mitglieder durch Hinweise und Informationen.
  g.  die Auswertung von Protokollen aus Gruppenversammlungen der Mitglieder.
  h. die Durchführung der Gartenbegehung, mind. einmal jährlich
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsfunktionen besetzt sind.
  8. Über jede Vorstandssitzung / Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Selbiges ist mit zwei Unterschriften des Vorstandes rechtens.
  9. Der Vereinsvorstand ist nicht für in einfacher Fahrlässigkeit begangene Handlungen, auf seine Funktionen bezogen, haftbar.
  10. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Arbeitsgruppen berufen werden.
§ 9

Erweiterter Vorstand

  1.

Erweiterter Vorstand

  a. Die Gruppenobleute sind nicht berechtigt, den Verein zu vertreten.
  b. Beratungen des erweiterten Vorstandes werden mindestens halbjährlich vom Vorstand  ( § 8/1) einberufen. Bei Bedarf auch zu Sonderberatungen.
  c. Der erweiterte Vorstand hat den Vorstand bei der Lösung von Vereinsaufgaben zu beraten und zu unterstützen sowie bei Fragen grundsätzlicher oder weitreichender Bedeutung, Empfehlungen zu geben.
  2. Die im erweiterten Vorstand eingeordneten Gruppenobleute werden ebenfalls auf die Dauer von 5 Jahren in den Gruppen des Vereines offen gewählt. Sie stellen somit eine wichtige Verbindung zwischen den Mitgliedern des Vereines und dem Vorstand her.
  a. In besonderen Fällen kann der Vorstand Gruppenobleute abberufen und in der Gruppe eine Neuwahl veranlassen
  b. Über die Beratungen des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Selbiges ist mit zwei Unterschriften des Vorstandes rechtens.
 § 10 Mitgliederversammlungen
  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung, welche jährlich mindestens einmal als Jahreshauptversammlung, bis 30.04. des laufenden Jahres einzuberufen ist.
  2. Mitgliederversammlungen / Delegiertenversammlungen sind vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen vorher, unter Angabe des Versammlungsortes, Tag, Zeit und Tagesordnung, einzuberufen.
  3. Selbige sind auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Vereines dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  4.  Auf Grund der Größe und Struktur des Vereines, können Mitgliederversammlungen als Delegiertenversammlungen durchgeführt werden, diese sind dann einer Mitgliederversammlung gleichzusetzen. Die Delegiertenzahl für die einzelnen Gartengruppen wird vom Vorstand, auf Grund der Stärke der jeweiligen Gartengruppe, festgelegt. Die Delegierten werden von den Gartengruppen beraten und vorgeschlagen, diese vertreten dann die jeweilige Gartengruppe.
  5. Mitgliederversammlungen / Delegiertenversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie frist-und satzungsgemäß einberufen sind. Es gelten nachfolgende Kriterien:
  a. Abstimmungen über Anträge und Beschlüsse erfordern einfache Stimmenmehrheit.
  b. Bei einer Wahl gilt ein Kandidat als gewählt, wenn er bei der Wahl mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen erhielt.
  c. Die Tagesleitung der Mitglieder-/Delegiertenversammlung kann einen Wahlausschuss vorschlagen und wählen lassen, welcher für die Dauer der Wahlhandlung die Aufgaben und Verfahrensweisen der Wahl wahrnimmt.
  d.  Änderungen der Satzung erfordern zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Delegierten.
  e. Anträge zur Auflösung des Vereins sind nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gültig und bedürfen der Einberufung einer Vollmitgliederversammlung. Sie muss frist- und satzungsgemäß einberufen sein.
  f. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, aus der Leitung, Teilnahme, Ort, Zeit, Tagesordnung und Beschlüsse eindeutig hervorgehen. Die Ausfertigung des Protokolls  obliegt einem vom Vorstand beauftragten Protokollführers. Es ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind in den Schaukästen auszuhängen.
  g. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitglieder-/Delegiertenversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
  h. Vertreter des Stadt- oder Landesverbandes sind berechtigt, an Mitglieder-/Delegiertenversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  6. Aufgaben der Mitglieder-/Delegiertenversammlung sind insbesondere:
  a. Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
  b. Wahl des Vorstandes
  c. Wahl der Buchprüfer
  d. Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
  e. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.
  f. Entgegennahme u. Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Buchprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
  g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
§ 11 Finanzierung des Vereines
  1. Der Verein finanziert sich:
  a. aus den jährlich zu zahlenden, von der Mitgliederversammlungen / Delegiertenversammlungen festgelegten Mitgliedsbeiträgen.
  b. aus den jährlich zu zahlenden, von der Mitgliederversammlungen / Delegiertenversammlungen festgelegten Passiv Mitgliedsbeiträgen.
  c. aus den Umlagen. Die Höhe der Umlage darf das 4-fache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen.
  d. aus Zuwendungen und Spenden
   

Bei Zahlungsverzug, das betrifft auch Forderungen, die sich aus § 5 dieser Satzung ergeben, erfolgt Abmahnung durch den Vorstand, verbunden mit einer Mahngebühr von 5% des Forderungsbetrages. Außerdem können Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe erhoben werden.

  2. Kassenführung
  a.   Der Schatzmeister des Vereines ist für die Einhaltung der Kassenordnung des Vereines  verantwortlich. Dabei sind besonders die §§ 259 u. 666 BGB, sowie 140 AO zu berücksichtigen.
  b.  er verwaltet die finanziellen Mittel, kontrolliert die Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder und die fristgemäße Realisierung derselben.
  c.  er hat den Vorsitzenden / Vorstand unverzüglich von Unregelmäßigkeiten zu  unterrichten.
  d. Der Schatzmeister hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen, die Einzahlungen nach ihrem Verwendungszweck zu ordnen und Ausgaben  gegenüberzustellen. Alle dazugehörigen Belege sind zu verwalten.
  e. der Schatzmeister hat über Vermögenswerte des Vereins einen lückenlosen Nachweis  zu führen.
  f. Zahlungsanweisungen bedürfen der Bestätigung durch den Vorsitzenden, bei  Abwesenheit die seines Stellvertreters. Sind beide verhindert, sind zwei  Vorstandsmitglieder dazu berechtigt.
  g.   Der Schatzmeister ist nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Vorstand und der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig.
  h.  Der Schatzmeister hat die Verschwiegenheit über die finanzielle Situation des Vereines zu wahren, auch nach seinem Ausscheiden.
§ 12 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung wählt auf die Dauer von 5 Jahren mindestens 2 Buchprüfer und möglichst 1 Nachfolgerkandidat.
  2.  Der Vorstand ist verpflichtet, dem Buchprüfer die zu einer gewissenhaften Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Prüfungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln.
  3.  Der Buchprüfer hat das Recht und die Pflicht auch unvermutet bzw. unangekündigt Prüfungen vorzunehmen, sich auf Stichproben zu beschränken oder komplett zu prüfen.
  a. Er hat nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen.
  b. Von jeder Gesamtprüfung ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und dem Vorsitzenden / Vorstand sowie der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung vorzulegen
  c. Der Prüfungsbericht ist von der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung zu bestätigen.
§ 13 Schlichtungsverfahren
  1. Bei Streitigkeiten von Mitgliedern im Verein untereinander, welche sich aus unterschiedlicher Auslegung von Satzung, Beschlüssen bzw. anderer Vorschriften / Ordnungen ergeben können, oder die aus nachbarlichen Beziehungen resultieren, ist:
  a. Bei Streitigkeiten von Mitgliedern im Verein untereinander, welche sich aus unterschiedlicher Auslegung von Satzung, Beschlüssen bzw. anderer Vorschriften / Ordnungen ergeben können, oder die aus nachbarlichen Beziehungen resultieren, ist:
  b. Wird keine Einigung auf dieser Ebene erreicht, so ist den Mitgliedern vorzuschlagen, den zivilrechtlichen Weg in Anspruch zu nehmen. Die dazu notwendige Niederschrift ist dem Mitglied einmal auszuhändigen
  2.  Treten Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Vorstand auf und selbige können nicht im Verein zu einer Einigung geführt werden, so ist der zivilrechtliche Weg einzuschlagen.
§ 14 Datenschutz
  1. Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten des Mitgliedes auf. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und weiteren Vereinsveranstaltungen, verwendet werden
  2. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen entsprechend eines Beschlusses des Vorstandes der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, bei deren Abwesenheit zwei weitere Vorstandsmitglieder entscheiden, wem und in welchem Umfang solche geschützten Daten übergeben werden.
  3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinslebens nützlich sind (z.B. Speicherung von E-Mail-Adresse, Angaben zum Beruf bzw. besonderen weiteren Kenntnissen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  4. Als Mitglied des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e. V. ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Vorstandsmitglieder zu übermitteln. Übermittelt werden außer dem Namen auch Altersangaben und die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Vorstand.
  5. Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt u. a. davon ab, wie groß der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Der erweiterte Vorstand kann solche Informationen erhalten, sie dienen der Betreuung in den Gruppen Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personen-bezogene Mitgliederdaten z. B. auf der Homepage, in einer Chronik oder auf anderem Wege veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des Vereines Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein werden Namen, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds die, die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.
§ 15 Bekanntmachungen des Vereines
  1. Bekanntmachungen erfolgen grundsätzlich in den Mitgliederversammlungen / Delegiertenversammlungen, zu den Beratungen mit den Gruppenobleuten und Fachberatern, sowie Sprechstunden.
  2. Allgemeine Bekanntmachungen des Vereines erfolgen durch Aushang in den Schaukästen.
§ 16 Inkraftsetzung
  1.  Die Satzungsänderung wurde in der Delegiertenversammlung am 09.11.2013 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen der Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, sowie solche vom Amtsgericht oder von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit gefordert werden, selbstständig vorzunehmen.
   

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